Die EU Richtlinie vom 23.10.2019 „zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ ist bis 17.12.2021von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Personen die Verstöße melden werden allgemein als „Whistleblower“ bezeichnet, weshalb diese Richtlinie auch „Whistleblower Richtlinie“genannt wird. Ziel der RL ist „eine bessere Durchsetzung des Unionsrechtes und der Unionspolitik in bestimmten Bereichen wie bspw. Finanzdienstleistungen, Umweltschutz, Binnenmarkt und finanziellen Interessen der Union, durch gemeinsameMindeststandards, zum Schutz für Personen, die Verstöße melden und um ihnen damit Hemmungen zu nehmen solche Meldungen zu erstatten. Die RL gilt für Hinweisgeber die im privaten oder im öffentlichen Sektor tätig sind und in ihrem beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangen. Der Schutz der Meldenden besteht, sofern diese „hinreichenden Grund zur Annahme hatten“, dass die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen“ auch wenn sie sich im nachhinein als unwahr herausstellen sollten. Bestimmte Unternehmen und Institutionen werden verpflichtet interne Meldekanäle zu schaffen, und die Meldungswilligen sollen diese „soweit dies sinnvoll und zumutbar erscheint“ nutzen oder direkt den Behörden Meldung erstatten. Betroffene Personen, also auch Beschuldigte, haben das Recht auf wirksame Rechtsbehelfe, ein faires Verfahren und die Wahrung der Unschuldsvermutung. Die Motive der Meldenden spielen keine Rolle, sie haben sogar ein Recht auf Information über die Behandlung ihrer Meldung. Bereits in den EU Richtlinien 2013/362014/56 und der Verordnung 596/2014 werden spezielle Verfahren zur Meldung von Verstößen sowie angemessener Schutz des Meldenden verlangt. Die RL 2016/943 über „den Schutz von Geschäftsgeheimnissen “verlangt neben diesem auch, dass eine missbräuchliche Offenlegung dieser Geschäftsgeheimnisse dann nicht sanktioniert wird, wenn dies der Aufdeckung eines Fehlverhaltens dient. Die Whistleblower Richtlinie 2019 stützt sich auch auf den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der im Falle von Whistleblowing das Recht auf freie Meinungsäußerung über die Pflicht zur Loyaliät und Vertragseinhaltung stellt. Der Entfall einer Motivenwürdigung des Hinweisgebers gepaart mit einer mehr deklatorischen Nennung der ohnehin bestehenden Rechte der Betroffener stellt ein unübersehbares Ungleichgewicht dar und wirft grundsätzliche ethische und moraslische Fragen auf.